LG Berlin – Az.: 67 S 522/11 – Urteil vom 13.08.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 9 C 261/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus den Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.
Mit dem Vertrag vom 18. Oktober 2004 mieteten die Beklagten von der Klägerin die Wohnung in der … , Vorderhaus, viertes Obergeschoss rechts, … Berlin. Die Wohnung hat vier Zimmer und ist 152,54m² groß.
Die Miete betrug (nach verschiedenen Änderungen) zunächst bis zum November 2011 bzw. bis zum Dezember 2011
Nettokaltmiete 631,78 €
Betriebskostenvorschuss 250,00 €
Heizkostenvorschuss 251,00 €
1.132,78 €.
Unter dem 23. September 2010 rechnete die Klägerin über die Betriebskosten 2009 ab und ermittelte eine Nachzahlung von 789,99 €. Die Betriebskostenvorschüsse legte die Klägerin ab dem Januar 2011 wie folgt neu fest:
Nettokaltmiete 631,78 €
Betriebskostenvorschuss 212,00 €
Heizkostenvorschuss 196,00 €
1.039,78 €.
In der Klage geht die Klägerin davon aus, dass sich die Vorschüsse erhöht hätten. Auf die fehlende Nachvollziehbarkeit dessen hat das Amtsgericht hingewiesen.
Unter dem 22. Februar 2011 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 BGB. Sie verweist auf die soeben dargestellte Miete (ab Januar 2011) und beanstandet, dass im Januar 2011 lediglich
Nettokaltmiete 583,41 €
Betriebskostenvorschuss 228,81 €
Heizkostenvorschuss 106,78 €
919,00 €
gezahlt worden seien. Der weitere Text der Begründung (Mitte Seite 2, Bl. 30 d. A.) schränkt diese auf die Zahlung zu geringer Vorschüsse ein.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere zu den gestellten Anträgen wird auf das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding (Bl. 70-73 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da es eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten in der teilweise unvollständigen Mietzahlung nicht gesehen und die weitere Kündigung v[…]