LG Berlin – Az.: 18 S 362/13 – Urteil vom 04.09.2014
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung für die von ihnen gemietete Wohnung verurteilt. Gegen dieses ihnen am 09.10.2013 zugestellte Urteil wenden sie sich mit ihrer am 06.11.2013 eingegangenen Berufung, die sie nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit dem am 06.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Mieterhöhungsverlangen sei formell wirksam, insbesondere ausreichend begründet worden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergebe sich aus dem Gericht vom eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … .
Dem Sachverständigengutachten lagen zwölf Objekte zugrunde, von denen zehn zum Bestand der auch die streitgegenständliche Wohnung verwaltenden Hausverwaltung … gehören.
Die Beklagten machen geltend, das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar, weil zum Einen überwiegend Objekte aus dem Bestand der Hausverwaltung … vom Sachverständigen herangezogen worden seien und weil er zum Anderen die Ausstattung der Wohnung nicht hinreichend berücksichtigt habt. Die ortsübliche Vergleichsmiete liege über der von ihnen bereits gezahlten Miete, weshalb kein Anspruch auf Zustimmung zu einer weiteren Erhöhung der Miete bestehe.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Spandau vom 02.10.2013 – Az. 7 C 317/12 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Gutachten für verwertbar. Dass Wohnungen aus dem Bestand der Hausverwaltung Gerlach verwendet seien, sei unproblematisch. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihren bisherigen Vortrag.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … .
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 17.07.2014 verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und wahrt die Anforderungen an Form und Frist (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und ist somi[…]