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Umdeutung unwirksames Ehegattentestament in ein wirksames Einzeltestament

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 219/20 – Beschluss vom 09.04.2021

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Erblasser, der am 18. September 1989 mit seiner ersten, inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehefrau eine notariell beurkundete Scheidungsvereinbarung und einen ein Vermächtnis zugunsten der ersten Ehefrau anordnenden Erbvertrag geschlossen hatte, errichtete gemeinsam mit der Beteiligten zu 3, seiner zweiten Ehefrau, am 9. September 1992 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Unter § 1 des erbvertraglichen Teils der Urkunde erklärten beide, früher errichtete Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen. In § 2 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 2, seine Tochter, zu seiner Alleinerbin ein; zugunsten der Beteiligten zu 3 ordnete der Erblasser verschiedene Vermächtnisse an. Die Beteiligte zu 3 bestimmte in § 3 den Erblasser zu ihrem alleinigen Erben. Nach Maßgabe von § 5 der Urkunde erklärten beide den Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des jeweils anderen. Die Vereinbarung über den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht hoben der Erblasser und die Beteiligte zu 3 mit notarieller Urkunde vom 16. März 2000 wieder auf. Am 9. Dezember 2009 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 3 einen weiteren notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem der Erblasser verfügte, die im Erbvertrag vom 9. September 1992 zugunsten der Beteiligten zu 2 getroffene Erbeinsetzung aufzuheben; er erklärte, dass er beabsichtigte, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Unter dem 15. Dezember 2009 verfassten der Erblasser und die Beteiligte zu 3 ein privatschriftliches Testament, in dem der Erblasser bestimmte, dass die Beteiligte zu 3 75 % und der Beteiligte zu 1, sein Enkelsohn, 25 % des im Testament näher aufgeführten Vermögens erben. Zu den im einzelnen aufgeführten Vermögenspositionen traf der Erblasser weitere Anordnungen. Den aus der Sicht des Erblassers in der „Ich-Form“ formulierten Haupttext schrieben der Erblasser und die Beteiligte zu 3 abwechselnd nieder, beide unterzeichneten das Schriftstück.

Gestützt auf das Testament vom 15. Dezember 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Erlass eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligte zu 3 als Erbin zu ¾-Anteil und ihn als Erben zu ½-Anteil ausweise.

Die Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegen getreten. Sie hält das Testament vom 15. Dezember 2009 für formungültig, da sich die Handschrift des Erblassers auf nur geringe Teile des Tes[…]


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