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Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

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OLG München – Az.: 34 Wx 123/17 – Beschluss vom 05.07.2017

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die XXX und XXX X. GbR, bestehend aus XXX X. – dem Beteiligten – und XXX X. eingetragen. XXX X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:

Der Gesellschafter XXX X. ist … verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr XXX X., geworden.

Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen scheidet der Erbe aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft ist dadurch beendet und das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mich, Herrn XXX X. übergegangen.

Ich bewillige und beantrage, mich als Alleineigentümer … im Grundbuch einzutragen.

Die als Berichtigungsbewilligung/-antrag bezeichnete Urkunde reichte der Notar zusammen mit einer Ausfertigung des Erbscheins gemäß § 15 GBO am 10.5.2016 zum Vollzug beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 10.1.2017, der beantragten Eintragung stehe das Fehlen des Gesellschaftsvertrags entgegenstehe. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Behebungsfrist hat es mit Beschluss vom 14.3.2017 den Antrag zurückgewiesen.

In Unkenntnis dieser Entscheidung hat der Notar in Vertretung für den Beteiligten am 20.3.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Diese Beschwerde richtet sich gemäß weiterem, am 22.3.2017 eingegangenem Schreiben „nun – hilfsweise – gegen den Zurückweisungsbeschluss“. Er ist der Meinung, die Vorlage des Gesellschaftsvertrags sei zum Vollzug der Berichtigung nicht erforderlich, denn in der Bewilligung seien die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Alleineigentümerstellung des Beteiligten plausibel dargelegt. Der Beteiligte sei zudem bewilligungsberechtigt, weil mit dem Erbfall die Buchberechtigung des Verstorbenen auf ihn als Alleinerben übergegangen sei. Seine Bewilligung rechtfertige daher die beantragte Eintragung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch hierdurch unrichtig würde, bestünden nicht, insbesondere nicht wegen der abstrakten Möglichkeit abweichender gesellschaftsvertraglicher Lösungen. Außerdem sei der Beteiligte unabhängig davon, ob und welche Vereinbarungen[…]


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