LG Hamburg, Az.: 304 O 335/07, Urteil vom 29.03.2012
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 34.037,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Werklohn für Sanierungsarbeiten an einer sog Parkpalette, d. h. einer Garage mit Parkdeck.
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagten sind Eigentümer der Parkpalette. Diese wird durch die Grundstücksgesellschaft S. KG verwaltet. Die Beklagten holten, vertreten durch die S. KG, ein Angebot bei der Klägerin bezüglich des Bauvorhabens „Sanierung Parkpalette S. …“ ein. Am 1. November 2002 gab es ein Treffen zwischen dem Geschäftsführer der S. KG, dem Zeugen S.-P., mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin vor Ort. Die Klägerin erstellte unter dem 16. Mai 2003 ein Angebot (Anlage K1). Unter geringen Abweichungen wurde der Klägerin der Auftrag erteilt.
Symbolfoto: navintar/BigstockDie Klägerin führte die Arbeiten aus. Im Bauverlauf rügten die Beklagten, dass Regenwasser in die Garage unterhalb des Parkdecks laufe. Die Klägerin erstellte am 8. Juli 2003 ihre Schlussrechnung über 31.911,88 € (Anlage K2) und wies darauf hin, für den Regenwassereintritt nicht verantwortlich zu sein. Verantwortlich dafür sei vielmehr ein verstopftes Abwasserrohr, mit der Folge dass die Regenabläufe ebenfalls verstopften. Die Parteien trafen sich am 2. September 2003 zum Ortstermin. Im Anschluss daran sandte die Klägerin den Beklagten unter dem 26. September 2003 ein als Angebot überschriebenes Schreiben, in welchem sie sich für einen ihr erteilten Auftrag für ein Nachtragsangebot über die zusätzliche Einbringung von vier Stück Parkdeckabläufen bedankte und diesen bestätigte (Anlage K3). Für die von ihr insoweit ausgeführten Arbeiten berechnete sie mit Rechnung vom 7. Oktober 2003 2.125,12 € (Anlage K4).
Die Beklagten bezahlten beide Rechnungen nic[…]