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Hoteldiebstahl – Haftung der Hausratsversicherung

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Landgericht Köln
Az: 24 O 515/09
Urteil vom 25.03.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer Hausratsversicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine verbundene Hausratsversicherung mit Versicherungsschein vom 03.02.2006 abgeschlossen. Dieser liegen die VHB 2002 zugrunde (Anlage 2, Bl. 13 ff. GA).
In der Zeit vom 06.10. bis 27.10.2008 befand sich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau .. in dem Fünf-Sterne-Hotel Z in Lara/Antalya/Türkei im Urlaub.
Am 26.10.2008 kam es zu der behaupteten Entwendung von Schmuckgegenständen und Bargeld aus dem Zimmersafe des Hotelzimmers, in dem der Kläger und seine Frau für die Zeit des Urlaubs wohnten. Einbruchspuren waren weder an der Zimmertür des Hotelzimmers noch an dem Zimmersafe feststellbar.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Diebstahls ab.
Der Kläger behauptet, am 26.10.2008 seien Schmuckgegenstände, die im Eigentum des Klägers oder seiner Ehefrau stünden, aus dem Zimmersafe seines Hotelzimmers entwendet worden.
Das Hotelzimmer habe er beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen. Ferner sei der Zimmersafe ordnungsgemäß mittels eines vom Kläger selbst erdachten vierstelligen Zahlencodes verschlossen gewesen. Diesen Zahlencode habe er an niemanden weitergegeben.
Es gebe ein Video aus der Hotelüberwachung, auf dem zwei deutschsprechende Türken, die nicht zum Hotelpersonal gehörten, zu sehen seien, die ihn und seine Frau mehrfach angesprochen hätten. Es sei zu erkennen, wie sie ein Hotelzimmer beträten. Ob es sich dabei um das Hotelzimmer des Klägers handele, sei jedoch unklar.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Fall des versicherten Einbruchdiebstahls auch dann vorliege, wenn es keine Spuren von Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Diebstahl gebe. In diesem Zusammenhang kämen die übrigen Tatbestandsvarianten des § 5 VHB 2002 in Betracht, insbesondere das Einsteigen.


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