LG Bonn – Az.: 17 O 160/18 – Urteil vom 27.02.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag.
Die Beklagte inserierte als Maklerin für die damaligen Eigentümer und Verkäufer, Herrn T und Frau T2, ein Grundstück mit „modernem Bio-Solar-Einfamilienhaus“ in X …, … G. Das Grundstück in Hanglage ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, dessen Zimmer auf der Westseite sich teilweise unterhalb des Geländeniveaus befinden. Des Weiteren sind Teilbereiche der südlichen Dachfläche mit einer Dachbegrünung bedeckt. Siehe hierzu die Bauskizzen (Anlage S 2.3, Bl. … d.A) und Fotoaufnahmen (Bl. …, … d.A.) des Objekts.
Seit August 2010 war das Objekt von den Eheleuten T an die Zeugen I und I3 vermietet.
Die Kläger stießen Ende 2016 auf das Inserat der Beklagten. Sie wandten sich an die Beklagte, welche für sie als Maklerin tätig wurde. Für das streitgegenständliche Grundstück mit Einfamilienhaus war die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin T3, zuständig.
Diese traf sich am 3. November 2016 mit den Klägern zur Besichtigung des Objekts. Beim Rundgang im Außenbereich auf der Südseite sahen die Kläger, dass auf der rechten Seite ein Teil der Dachbegrünung abgerutscht war und die darunterliegende Folienabdichtung auf einer Fläche von ca. 0,5 qm frei lag.
Am 21. November 2016 unterzeichneten die Kläger den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück mit Einfamilienhaus. Wegen des Vertragsinhalts wird auf die Kopie des notariellen Kaufvertrags (Anlage S 4) verwiesen.
Mit Rechnungsdatum vom 21. November 2016 (Rechnungsnummer …) stellte die Beklagte den Klägern eine Maklercourtage in Höhe von 8.746,50 EUR brutto in Rechnung.
Am 11. Februar 2017 wurde das Objekt an die Kläger übergeben. Hierbei kamen die Kläger mit den Zeugen I ins Gespräch. Der Zeuge I informierte die Kläger unter anderem darüber, dass es – was streitig ist – aufgrund einer beschädigten Dachfolie an der linken (südwestseitigen) Attika (Dachaufkantung) zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sei, was er den Eheleuten T schon vor Monaten mitgeteilt habe. Die unter der Folie liegende Holzkonstruktion faule. Das könne man auch sehen, da die unter dem Dach liegende Stelle durch einen Kriechgang zugänglic[…]