Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenabgeltung und Ausgleichsvereinbarung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Münster – Az.: 2 Ca 572/17 – Urteil vom 28.09.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.317,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach BGB seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.317,28 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Überstunden.

Die 1965 geborene verheiratete Klägerin war bei den Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 8. Juli 2013 als Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand vom 01.01.2014 bis 31.01.2017. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug 3.250,00 EUR. Vereinbart hatten die Parteien 38,5 Stunden pro Woche. Datiert unter dem 27.09.2016 hatten die Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt. Wegen der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigung hatte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Münster, AZ: 2 Ca 1641/16, Kündigungsschutzklage erhoben. Im Rahmen des in diesem Rechtsstreit anberaumten Gütetermins hatten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2017 verständigt. Darüber hinaus enthält der Vergleich folgende Regelung:

2. Die Beklagten rechnen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin jeweils zum  Fälligkeitszeitpunkt ab und zahlen den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Klägerin auch die ihr zustehenden Weihnachtsgeldansprüche 2016 abgerechnet und ausgezahlt werden. Die Zahlung erfolgt unter Berücksichtigung Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit.

3. Die Beklagten stellen die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschließlich 31.01.2017 unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubsansprüche der Klägerin für 2016 und für 2017 werden mit der Freistellung in Natura gewährt.

Der Vergleich enthält keine Ausgleichsklausel.

Bei den Beklagten existiert ein Zeiterfassungssystem. Für jeden Monat wird ein sogenanntes Monatsjournal erstellt, aus dem sich die jeweiligen Überstunden ergeben, die von Monat zu Monat weitergetragen werden, wenn sie nicht ausgeglichen werden. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung waren im Zeiterfassungssystem auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 67,1 Stundenguthaben erfasst. Dieses entspricht unstreitig einem Geldwert von 1.317,28[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv