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Haftpflichtversicherung – Streit über den Abschluss eines Abfindungsvergleichs

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LG Meiningen, Az.: (71) 4 S 98/17

Beschluss vom 18.12.2017
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonneberg vom 27.07.2017, Az. 3 C 487/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I.

Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der von dem Erstgericht festgestellten Tatsachen und der Entscheidungsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Symbolfoto: Jakub Jirsak/Bigstock

In ihrer Berufung vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, ein Vergleich sei zwischen der Klägerin und ihrer Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen worden. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass die I. Versicherungsgruppe Wert auf den gewählten Wortlaut lege, weil sie eine Gesamterledigung gewünscht habe. Die Erklärung der Klägerin bezüglich der Endabrechnung sei erst wesentlich später als die erste Mitteilung der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 07.06.2016 ergangen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten habe mit Schreiben vom 02.11.2016 darauf hingewiesen, dass nur der von ihr gewählte Vergleichstext gelten sollte. Genau diesen Text habe die Klägerin nicht übernommen, die Auslegung des Erstgerichts sei insoweit inhaltlich fehlerhaft, da es gerade nicht darauf abgestellt habe, wie die Versicherung als Erklärungsempfängerin diese Erklärung verstehen musste. Die Klägerin habe in der ersten Instanz erklärt, dass ihr bewusst sei, welche Einschränkung die von ihr verwendete Formulierung erfahre. Die Formulierung der Klägerin könne derart ausgelegt werden, dass lediglich die bisher offenbarten Rechnungen als erledigt anzusehen seien.

Das Urteil äußere sich an keiner Stelle dazu, weshalb es die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen habe, obwohl die Zahlungsablehnung der Haftpf[…]


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