OVG NRW
Az: 7 A 1016/09
Beschluss vom 01.07.2010
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin kritisiert die „immissionsschutzrechtlich ausgerichteten“ Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit dem Einwand, diese träfen das „ausschließliche und eigentliche Begehren“ der Klägerin nicht, die Nutzung der an ihr Grundstück grenzenden Rasenfläche auf dem Schulgrundstück der Beklagten zum Fußballspielen zu unterbinden. Dieses Begehren sei baurechtlich und nur nachrangig immis-sionsschutzrechtlich geprägt.
Diese Kritik greift schon deswegen nicht, weil sie den Streitgegenstand des Verfahrens verfehlt. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht zusprechen, was nicht dem Klagebegehren entspricht. Es darf nur über den zur Beurteilung gestellten Antrag entscheiden, auch wenn es nicht an dessen Fassung gebunden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung hervorgehenden Klageantrags war dieser nicht auf die Unterbindung der Nutzung der besagten Rasenfläche zum Fußballspiel, sondern lediglich auf geeignete Maßnahmen mit dem Ziel gerichtet, mit den vom Schulgrundstück der Beklagten – insgesamt – ausgehenden Lärmimmissionen die im Antrag bezeichneten Immissionsrichtwerte nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 – Freizeitlärmrichtlinie – einzuhalten. Raum für eine von diesem Wortlaut abweichende Auslegung besteht nicht, weil eine solche von der – anwaltlich vertretenen – Klägerin bewusst ausgeschlossen wurde. Denn sie hat den in der Klageschrift angekündigten Klageantrag, der noch auf die Unterbindung von Spielen, insbesondere Fußballspielen, an der Grundstücksgrenze gerichtet war, auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in voller Kenntnis der Bedeutung di[…]