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Rechtsanwälte Kotz GbR

Störung Betriebsfrieden – Entlassung störender Mitarbeiter

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ArbG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 TaBV 367/16 – Beschluss vom 28.07.2016

I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 – 42 BV 5709/15 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Betriebsrat begehrt von der Arbeitgeberin auf der Basis von § 104 BetrVG die Entfernung des Beteiligten zu 3) als Vorarbeiter aus dem Betrieb, hilfsweise dessen Versetzung in einen anderen Betrieb der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist im Dienstleistungsgewerbe tätig und übernimmt in diesem Zusammenhang u. a. Reinigungsleistungen für diverse Kundenobjekte. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb, welche sich aus Niederlassungen 198 und 643 zusammensetzt, mehr als 600 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der 11-köpfige Betriebsrat in diesem Berliner Betrieb.

Der Beteiligte zu 3) ist bei der Arbeitgeberin als Vorarbeiter beschäftigt und für das Objekt des Kunden M. Deutschland GmbH, Betriebstätte Werk Berlin, N.straße 1 in 12045 Berlin zuständig. In diesem Objekt werden ca. 20-30 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) eingesetzt. Neben dem Beteiligten zu 3) sind ein weiterer Vorarbeiter sowie hierarchisch vorgesetzt ein Objektleiter tätig. Diese drei Personen bilden quasi ein Führungstrio. In dem Objekt M. werden neben den regelmäßig zu erbringenden Leistungen je nach Bedarf zusätzliche Sonderleistungen aus dem Bereich der industriellen Dienstleistungen vom Kunden bei der Beteiligten zu 2) abgefordert. Es obliegt dem Beteiligten zu 3), die Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Arbeiten anzuleiten und deren Ausführung zu überwachen sowie in gewissem Umfang selbst Leistungen zu erbringen. Auch sind von den Beteiligten zu 3) und dem weiteren Vorarbeiter in Zusammenarbeit mit dem Objektleiter die Arbeitnehmer zu bestimmen, welche für die jeweiligen Arbeiten in dem Objekt herangezogen werden sollen.

Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin müssen sich beim Betreten des Objektes M. in Zutrittslisten beim dortigen Wach- bzw. Pförtnerdienst eintragen. Darüber hinaus werden in dem Objekt M. Abnahmeprotokolle geführt, auf denen der Kunde und ein Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) mit ihrer Unterschrift das ordnungsgemäße Erbringen der Leistungen bestätigen.

Im Objekt M. waren vor der Einleitung dieses Verfahrens die Arbeitnehmer N., T. und Y. eingesetzt, welche sich beim Betriebsrat über den Objektleiter und die Vorarbeiter beschwert hatten. Im Anschluss an ein daraufhin mit den Betroffenen geführten Gespräch vom 5. März 2015, in welch[…]


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