OLG München – Az.: 10 U 5122/10 – Urteil vom 08.04.2011 1. Auf die Berufung der Klägerin vom 29.11.2010 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 25.10.2010 (Az. 21 O 39/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 7.833,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2008 zu bezahlen. II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 185,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2008 zu bezahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Haftungsteilung vorgenommen. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 115 I 4 VVG) dem Grunde nach vollständig für den der Klägerin entstandenen Schaden, da angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Fahrers des Sattelschleppers gegen § 7 V StVO eine etwaige Haftung der Klägerin aus Betriebsgefahr zurücktritt. 1. Die Anwendbarkeit des § 7 V StVO auch auf Spurwechsel auf Autobahnen ergibt sich aus der Systematik des § 7 StVO: § 7 I StVO gilt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften (Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, § 7 StVO Rz. 2; Janiszewski/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 2004, § 7 Rz. 2 a.E.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 7 StVO Rz. 6); nur § 7 III StVO enthält eine – ausdrückliche – Beschränkung auf den innerörtlichen Verkehr. Deshalb wird die Anwendbarkeit des § 7 V StVO auch auf Spurwechsel auf Autobahnen regelmäßig ohne weiteres bejaht (vgl. etwa Senat, Urt. v. 15.04.2005 – 10 U 1696/05; v. 01.12.2006 – 10 U 4707/06 (Juris); OLG Nürnberg SP 1994, 6; OLG Frankfurt OLGR 1998, 21, das zurecht darauf hinweist, dass § 7 V StVO auf Autobahnen wegen der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten in besonderem Maße gilt; OLG Hamm NZV 1995, 194; VersR 1999, 1166; SP 1999, 226; NZV 2000, 373; OLG Düsseldorf SP 2003, 335; AG Gelnhausen SP 2003, 336; Janiszewski/Heß, § 7 StVO Rz. 21). Ein Spurwechsel beginnt bei Überfahren der Fahrbahnmarkierung (Senat, Urt. v. 17.12.2004 – 10 U 3517/04; Hinweis v. 19.01.2005 – 10 U 5277/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06.1977 – 5 U 231/76; Haarmann DAR 1987, 139 ; vgl. auch OLG Schleswig VRS 60 306 ; OLG Celle DAR 1999, 453; OLG Hamm VersR 2001, 654 ; a.A. ohne Begründung KG KGR 2000, 316). Für die Anwendung des § 7 V StVO bedarf es nicht des vollständigen Fahrstreifenwechsels. 2. Ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers scheidet aus, eine Mithaftung aus Betriebsgefahr tritt zurück. Auf Grund der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. steht fest, dass der klägerische Fahrer ab der Reaktionsaufforderung („Nach-links-ziehen“) bis zur Kollision nachgewiesen allenfalls 2 Sekunden Zeit gehabt, um mit einer mittleren Schwerpunktsverzögerung von 3 bis 3,5 m/s² die Kollision zu vermeiden (vgl. Gutachten vom 22.01.2010, S.22 = Bl. 111 d.A.)….