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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verantwortlichkeit des Vermieters für Schimmelschäden

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AG Berlin-Mitte – Az.: 9 C 75/15 – Teilurteil vom 04.08.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.186,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem aus 3.806,11 Euro seit dem 06. Mai 2015 sowie aus weiteren 1.380,88 Euro seit dem 22. Mai 2015 zu zahlen.

2. Des Weiteren wird die von der Klägerin noch aufrecht erhaltene Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von der Beklagten verlangt hat, an sie 2.514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 500,- Euro für den Zeitraum vom 13. März bis einschließlich zum 05. Mai 2015, aus 1.123,91 Euro für den Zeitraum vom 09. März bis einschließlich zum 05. Mai 2015 sowie aus weiteren 890,11 Euro ab dem 06. Mai 2015 zu zahlen.

3. Der Kostenausspruch bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das vorliegende Teil-Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt im Umfang dieses Teil-Urteils von der Beklagten anteilige Rückzahlung entrichteter Miete sowie Zahlung ihres angeblichen Schadens wegen ersatzweise angemieteter Unterkünfte.

1.

a)

Die Beklagte ließ die Ein-Zimmer-Wohnung im Hause …, jedenfalls vor dem 15. März 2012 sanieren (= Band II Blatt 61, Mitte, der Akten). Dazu wurden unter Anderem die vorhandenen Holzkasten-Doppelfenster gegen Isolierglas-Fenster ohne permanente Belüftung ausgetauscht sowie die Räume neu mit Raufaser-Tapete versehen (= Band I Blatt 137, oben, in Verbindung mit Blatt 139, Mitte, in Verbindung mit Band II Blatt 61, Mitte, bis 62, Mitte, der Akten).

b)

Die Klägerin als Mieterin und die Beklagte als Vermieterin schlossen nach der vorerwähnten Sanierung im März 2012 einen schriftlichen Mietvertrag über die Ein-Zimmer-Wohnung im Hause …, mit Beginn zum 15. März 2012 (= Band I Blatt 03, Mitte, in Verbindung mit der Anlage K 1 = Band I Blatt 11 bis 31 der Akten).

Die monatliche Brutto-warm-Miete für diese Wohnung betrug 572,78 Euro (= Band I Blatt 03, Mitte, der Akten in Verbindung mit § 3 Ziffern 1. und 2. des Mietvertrages = am angegebenen Ort = Band I Blatt  13, unten, bis 14, oben, der Akten).

c)

Anfang Mai 2013 teilte die Klägerin der Hausverwaltung der Beklagten mit, dass sich Dehnungsfugen beziehungsweise Setzungsrisse im Bad und in der Küche ihrer Wohnung gebildet hätten und dass die Dichtung der Eingangstür zu ihrer Wohnung defekt sei (= Band I Blatt 03, Mitte[…]


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