LG Hamburg, Az.: 315 O 89/13, Urteil vom 13.03.2015
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Ersatz der bzw. Freistellung von den Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die durch Unternehmenskaufvertrag von der Beklagten erworbene Gesellschaft S.. E.. GmbH wegen zum Zeitpunkt des Unternehmenskaufs der Klägerin nicht bekannter behaupteter Patentverletzungen aus der Zeit vor ihrem Erwerb durch die Klägerin am 31. Dezember 2007 Zahlungen an dritte Patentrechtsinhaber zur Abgeltung dieser Patentverletzungen leisten musste.
Die Klägerin, die bis Oktober 2009 unter A.. E.. M.. GmbH firmierte, war bis Ende 2009 eine 100% Tochtergesellschaft der A.. I.. AG. Die A..-Gruppe war 2007 Partnerin von Großkonzernen bei Konzernabspaltungen und ein Turnaround Spezialist, der sich auf den Erwerb und die aktive Restrukturierung von Unternehmen in Umbruchssituationen spezialisiert hatte, um diese mit einem eigenen Team und aus eigener Kraft wieder zu wettbewerbsfähigen ertragsstarken Unternehmen zu entwickeln. Mittlerweile hat sich A.. zu einem Spezialisten der Telekommunikations- und Multimediabranche entwickelt.
Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der T.. Gruppe (vormals „Th..“- E..). Ende Dezember 2007 war die T.. Gruppe in die Geschäftsbereiche „Services“, „Systems“ und „Technology“ aufgeteilt. Die Th.. L.. S.. gehört dem Bereich „Technology“ an und bestand 2007 im Wesentlichen aus einer Entwicklungs-, einer Lizenzierungsabteilung, einem Bereich Silicon Solutions und einem Bereich Software & Technology Solutions. Th.. L.. S.. verwaltete eine Vielzahl von Th.. eigenen Patenten und lizensierte diese im Wege von Patentlizenzprogrammen an Dritte.
Ferner gab es einen weiteren Geschäftsbereich „A..“ (=A..), zu der auch die Beklagte und die Nebenintervenientin gehörten. Die Nebenintervenientin, deren Geschäftsführer bis zum 28. Juni 2010 N. v. S.-F. war, erzielte schon damals einen erheblichen Teil ihres Umsatzes mit dem Verkauf sogenannter digitaler Set-Top-Boxen für den Satelliten und DVB TV Empfang unter der Handelsmarke „S..“. Die Produkte wurden zum Teil von der Nebenintervenientin erst montagefertig zusammengebaut, teilweise in eigener Werkshalle. Sie wurden in erster Linie über große Handelsketten und Baumärkte an Verbraucher in Deutschland und Europa vertrieben.