Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 1 KR 282/19 – Beschluss vom 23.04.2020
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juni 2019 wird zurückgewiesen
Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 5. bis 13. Mai 2018 in Höhe von brutto 802,71 € hat.
Der 1970 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger war im streitigen Zeitraum als Arbeitnehmer bei der Beklagten versichert. Der gelernte Kfz-Schlosser war zuletzt als Geräteführer tätig. Am 2. März 2018 erkrankte er arbeitsunfähig. Am 6. März 2018 erfolgte eine Nierentumorresektion links. Vom 3. bis 24. April 2018 erfolgte eine stationäre Anschlussheilbehandlung im Urologischen Kompetenzzentrum für die Rehabilitation der Kliniken Hartenstein. Die bei der Beklagten am 24. April 2018 eingegangene Entlassungsmitteilung der Klinik enthält die Angabe, dass der Kläger arbeitsunfähig sei. In der „Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung“ wurde ausgeführt, dass eine stufenweise Eingliederung nicht erforderlich sei, da die Arbeitsfähigkeit hierdurch voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden könne.
(Symbolfoto: Von Ralf Liebhold/Shutterstock.com)Die den Kläger behandelnde Arztpraxis C. stellte am 24. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 4. Mai 2018 aus, welche am 30. April 2018 bei der Beklagten einging. Danach wurden weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Als Diagnose wurde stets C64G (Bösartige Neubildung der Niere) angegeben.
Mit Bescheid vom 6. August 2018 bewilligte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 25. April 2018 bis 4. Mai 2018 sowie für den 14. Mai 2018. Für die Zeit vom 5. Mai 2018 bis 13. Mai 2018 lehnte sie hingegen die Zahlung von Krankengeld ab, da die erneute Attestierung der Arbeitsunfähigkeit erst am 16. Mai 2018 und damit nicht innerhalb einer Woche nach ärztlicher Feststellung angezeigt worden sei. Daher habe der Anspruch in der streitigen Zeit geruht.
Den hiergegen erhobenen Widerspruc[…]