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Totenfürsorgeberechtigter – Erstattung von Bestattungskosten

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OLG Koblenz – Az.: 9 UF 224/17 – Beschluss vom 09.08.2017

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Trier vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.692,50 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerinnen einen Erstattungsanspruch für Kosten geltend, die ihm in Zusammenhang mit der Beerdigung der gemeinsamen Mutter entstanden sind.

Die Beteiligten sind Geschwister, deren Mutter am …09.2015 verstorben ist. Eine weitere Schwester der Beteiligten ist am Verfahren nicht beteiligt. Bereits mehrere Jahre vor ihrem Tod bestand zwischen den Antragsgegnerinnen und ihrer Mutter und auch zu dem Antragsteller keinerlei Kontakt mehr. Alle Beteiligten schlugen die Erbschaft aus.

Nach dem Tod der Mutter übernahm der Antragsteller die Organisation und die Durchführung der Beerdigung. Hierbei entstanden folgende Kosten, die von dem Antragsteller getragen wurden:

Rechnung Bestattungsinstitut 3.138,64 Euro

Verwaltungsgebühren Friedhofsverwaltung   134, — Euro

Kosten Traueranzeige 112,34 Euro

Summe 3.384,98 Euro

Mit Schreiben vom 19.10.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerinnen erfolglos auf, jeweils einen Anteil von 1/4, mithin 846,25 Euro, zu erstatten.

Die Antragsgegnerin zu 1) verfügt über ein monatliches Erwerbseinkommen von 304,- Euro. Von dem in Ihrem Haushalt lebenden Vater erhält sie für Kost und Logis monatlich 300,- Euro. Ihr Ehemann bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1.893,- Euro. Darlehensverbindlichkeiten werden in Höhe von 237,75 Euro und weiteren 495,- Euro beglichen. Ein weiterer Kreditvertrag wird mit monatlich 150,30 Euro bedient. Die Antragsgegnerin zu 1) ist bei der Firma O. Sammelbestellerin, sie leistet auf Rechnungen monatlich 238,03 Euro.

Die Antragsgegnerin zu 2) verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft in Höhe von 374,55 Euro. Ihr Ehemann verfügt über ein Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich höchstens 2.299,80 Euro. Der Elternbeitrag für eine Kindertagesstätte beläuft sich auf 82,- Euro. Daneben zahlt die Antragsgegnerin zu 2) gemeinsam mit ihrem Ehemann auf ein Darlehen monatlich 227,- Euro. Auch die Antragsgegnerin zu 2) ist Sammelbestellerin bei der Firma O. und zahlt auf laufende Rechnungen monatlich 160,- Euro.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsge[…]


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