LG Frankfurt – Az.: 20 W 240/21 – Beschluss vom 14.12.2021
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,– EUR.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 15.04.1991 hat Notar A, Stadt1, noch zum Grundbuch von Stadt1, Blatt …, unter anderem eine Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 11.04.1991, UR-Nr. …, beim Grundbuchamt vorgelegt und unter anderem Grundstücksvereinigung, Teilung des vereinigten Grundstücks in Wohnungseigentum und Anlegung der Wohnungsgrundbücher gemäß Bewilligungen und Anträgen in der Teilungserklärung, sowie die Vermerkung der Sondernutzungsregelung gemäß Abschnitt II Ziffer 3 der Teilungserklärung beantragt. In Abschnitt II Ziffer 3 der Teilungserklärung heißt es: „Bezüglich des Gemeinschaftseigentums am unbebauten Grundstück Gemarkung Stadt1 Flur … Flurstück … trifft der Eigentümer gemäß §§ 10, 15 WEG die folgende Sondernutzungsregelung: Die jeweiligen Eigentümer [sic] des Wohnungseigentums Nr. 1 und Nr. 3 des Aufteilungsplanes haben das ausschließliche Nutzungsrecht an der Fläche des genannten Flurstücks. Der Eigentümer bewilligt und beantragt [,] auch diese Vereinbarung in das Grundbuch einzutragen und in den Wohnungsgrundbüchern zu vermerken.“ Auf Bl. 306 ff., 317/318 der Grundakte, Grundbuch von Stadt1, Blatt …, wird insoweit verwiesen.
In der Folge sind die aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnungsgrundbücher angelegt worden. Im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt …, heißt es im Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1: „Miteigentumsanteil von 254/1000 an dem Grundstück Stadt1 Flur …, Flurstück … (…), Stadt1 Flur .., Flurstück …, Stadt1 Flur .., Flurstück … (…), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. W2, K2 des Aufteilungsplans; für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuch angelegt (Blatt … bis …); der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt; Veräußerungsbeschränkung: (…); wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 11.04.1991; übertragen aus Blatt …; eingetragen am 04.06.1991.“
Am 30.08.2021 hat das Grundbuchamt auf Antrag der im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt …, eingetragenen Eigentümer vom 24.08.2021 (Bl. 11/1 der Grundakte, Grundbuch von Stadt1, Blatt …) im Bestandsverzeic[…]