AG München – Az.: 172 C 25533/16 – Urteil vom 08.08.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.721,74 € bis 30.05.3017 und ab dann auf 2309,55 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Erstattungsansprüche aus Rechtsschutzversicherung geltend.
Zwischen der Klägerin und dem Mandanten der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis.
Die Klägerin hatte dem Mandanten der Beklagten in einem arbeitsrechtlichen Verfahren Deckungsschutz erteilt.
Sie leistete auf Anforderung der Beklagten im Laufe des Prozesses insgesamt 4.124,19 €.
In erster Instanz fielen aufgrund eines Teil-Urteils zunächst Anwaltskosten in Höhe von 3108,88 € an, letztlich 5.819,10 €, auf welche die Beklagte 1.814,64 € zahlte. Hinsichtlich des Inhalts der Rechnung vom 03.05.2010 wird auf Anlage B 3 verwiesen.
Mit Beschluss vom 09.12.2011 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das gesamte Verfahren auf 405.527, 50 € fest. Auf Anlage B 4 wird verwiesen. Mit Kostenrechnung vom 14.12. 2011 wurden Gerichtskosten in Höhe von 2.506,00 € vom Mandanten der Beklagten verlangt.
Über die Frage, ob die Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in voller Höhe eintrittspflichtig sei, bestand Uneinigkeit.
Für die 2. Instanz fielen Anwaltskosten in Höhe von 2.309,55 € an, die die Beklagte dem Mandanten gegenüber mit Rechnung vom 10.12.2009 geltend machte. Die Klägerin beglich diese. Hinsichtlich des Inhalts der Rechnung vom 10.12.2009 wird auf Anlage B 6 verwiesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.11.2011 wurde der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers in Höhe dieser Kosten belastet, der den Betrag an die Beklagten beglich.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sofern die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss Zahlungen erhalten hat, diese direkt an die Klägerin übergegangen sind.
Für eine Aufrechnungslage fehle es an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Die Aufrechnung sei ohnehin zu einem Zeitpunkt erklärt worden, indem der Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Das Quotenvorrecht könne nicht dahingehend ausgedehnt werden, dass die Rechtsschutzver[…]