OLG Celle – Az.: 14 U 30/22 – Urteil vom 16.11.2022
Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das am 21. Januar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg – Az. 5 O 279/19 – wird als unzulässig verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2022 – Az. 5 O 279/19 – wird hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu 54 %; die Kosten der Nebenintervention trägt der Beklagte zu 54 %, im Übrigen die Nebenintervenientin selbst.
Gemäß § 319 ZPO wird der Tenor des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2022 – Az. 5 O 279/19 vor der Kostenentscheidung wie folgt ergänzt:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und der Nebenintervenientin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.744,45 € festgesetzt, der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf 31.044,45 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eine restliche Werklohnforderung abzüglich eines Betrages von netto 3.500,00 € wegen möglicherweise begründeter Mängel in Höhe von insgesamt 28.744,45 € geltend. Der Beklagte verweigert die Zahlung wegen behaupteter Mängel.
Die Klägerin errichtete auf Grundlage eines mit dem Beklagten am 23.10.2018 geschlossenen Bauvertrages eine Stahlsatteldachhalle auf Grundlage der VOB/B (Anlage K1 = Bl. 18 ff). Am 05. Juli 2019 erfolgte die Abnahme unter Vorbehalt der in einer Anlage zum Abnahmeprotokoll aufgelisteten Mängel (Anlage K2 = Bl. 31). Die Klägerin behauptete, die Mängel seien teilweise systembedingt und unwesentlich, teilweise stellten sie keine Mängel dar oder seien beseitigt.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 23. September 20[…]