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Durchgehen von Reitpferden nach Zurückpfeifen Hund mit Hundepfeife

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 200/16 – Urteil vom 03.08.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 – 2 O 423/15 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2016 – 2 O 423/15 – im Tenor Ziff. 4 aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass die Drittwiderbeklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Schadensereignisses vom 09.08.2014 gegen 11:30 Uhr in Binsheim-Sallenbusch, Gemeinde Jöhlingen, wegen eines Sturzes vom Pferd hat.

III. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger 27 % und die Drittwiderbeklagte 73 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Sturz von seinem Pferd nach einem Zusammentreffen mit der Beklagten und ihrem Hund geltend. Die Beklagte begehrt drittwiderklagend die Feststellung, dass der Drittwiderbeklagten aus demselben Vorfall keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Das Landgericht, auf dessen Grund- und Teilurteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 70 % stattgegeben, die begehrte Feststellung hinsichtlich künftiger Schäden unter Berücksichtigung eines entsprechenden Mitverschuldens ausgeurteilt und die Drittwiderklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch weiter verfolgt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde, begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung und verfolgt ihre Drittwiderklage in vollem Umfang weiter. Der Kläger verteidigt das Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Drittwiderbeklagte verteidigt es hinsichtlich der Abweisung der Drittwiderklage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2017 (II 119 f.).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sach[…]


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