OLG Frankfurt – Az.: 3 U 56/17 – Beschluss vom 21.02.2018
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 01.02.2017 (1 O 63/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung in Anspruch.
Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB/V, Anlage B 2, Anlagenband) eine Krankheitskostenversicherung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, Anlagenband) verwiesen wird. Die Klägerin unterzog sich zunächst bei A einer B-Behandlung. Wegen einer bestehenden Schilddrüsenunterfunktion wurde sie mit L.-Thyroxin substituiert. Im Jahr 2011 befand sich die Klägerin bei C in Stadt1 in Behandlung mit substitutiven Nahrungsergänzungsmitteln. Dieser stellte der Klägerin insgesamt € 7.330,63 in Rechnung (Anlagenkonvolut K 3, Anlagenband) und erstellte am 15.09.2011 einen Behandlungsbericht (Anlage K 7, Anlagenband). Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Behandlung durch C medizinisch notwendig gewesen sei. Aufgrund der Höherdosierung des L.-Thyroxin durch A sei es ihr schlechter gegangen. Die Behandlung durch C habe eine Senkung der Dosierung herbeiführen können.
Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von D vom 18.04.2016 (Bl. 86f. d. A.) hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 01.02.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin für die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung beweisfällig geblieben sei. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass die medizinische Erforderlichkeit der Substitutionsbehandlung mit Nahrungsergänzungsmitteln nach internistischer Gesamtschau der Befunde nicht nachvollziehbar sei. Objektive Befunde habe ihm die Klägerin t[…]