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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung-  Deckungsklage -Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag

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LG Essen – Az.: 18 O 93/17 – Urteil vom 21.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem sie verbindenden Vollkaskoversicherungsvertrag. Versichertes Fahrzeug ist ein PKW der Marke Mercedes-Benz, Typ 350 CGI mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB der Beklagten (Anlage K2 der Klageschrift, Bl. 11 f. d. A.) zugrunde.

Anfang 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass zwischen dem 31.12.2015 und dem 01.01.2016 eine Beschädigung an dem versicherten PKW erfolgt sei. Er habe den PKW am 31.12.2015 gegen 23.15 Uhr auf der Hohenzollernstraße 121 in 45888 Gelsenkirchen geparkt und bei seiner Rückkehr am 01.01.2016 gegen 16.30 Uhr einen massiven Seitenschaden an der linken Fahrzeugseite festgestellt.

Das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 48 UJs 43/16 wurde am 05.02.2016 eingestellt.

Der Kläger ließ am 07.01.2016 einen Kostenvoranschlag der Firma … GmbH aus Gelsenkirchen einholen. Nach diesem Kostenvoranschlag (Anlage K3 der Klageschrift, Bl. 41 f. der Klageschrift) betragen die Reparaturkosten 5.594, 64 EUR netto. Ein ebenfalls eingeholter Kostenvoranschlag des … Ingenieur- und Sachverständigenbüro aus Gelsenkirchen vom 18.03.2016 (Anlage K4 der Klageschrift, Bl. 47 f. d. A) ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.594.00 EUR netto.

Die Beklagte ließ die von dem Kläger geltend gemachten Beschädigungen unter dem 28.01.2016 von dem Sachverständigenbüro … begutachten (Anlage B1 der Klageerwiderung, Anlagenband). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Teil der Schäden an dem PKW des Klägers durch ein anderes Fahrzeug erzeugt worden sei. Zudem seien Charakteristik und Ausmaß der Schäden nicht innerhalb eines in der Örtlichkeit zu erwartenden Parkvorgangs zu erklären.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Anlage K5 der Klageschrift, Bl. 51 d. A.) lehnte die Beklagte die Regulierung des geltend gemachten Schadens ab.

Nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2016 (Anlage K6 der Klageschrift, Bl[…]


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