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Ungarische Hausversicherung – Klage wegen Leitungswasserschadens

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OLG Koblenz, Az.: 10 U 227/15, Urteil vom 30.10.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Januar 2015 und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

2. Dem Landgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausversicherung wegen Leitungswasserschadens in Anspruch.

Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin des Einfamilienhauses in …[X] in Ungarn. Für das Anwesen wurde am 13. August 2007 eine „Überwachende Familien- und Hausversicherung“ unter der Versicherungsnummer 9…00 und der Kundennummer 4…97 abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages gab die Klägerin an, dass die Immobilie nicht dauerhaft bewohnt sei. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sind in einer Kundeninformationsbroschüre niedergelegt, die der Klägerin in englischer und ungarischer Sprache ausgehändigt worden ist.

Ausweislich der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen stellt ein Rohrbruch eine versicherte Gefahr dar. Als Rohrbruch ist dabei der Verlust oder die Beschädigung der versicherten Sache durch Mangel, Platzen, Rissbildung, Punktion, Verstopfung oder mangelhafte Dichtungen an den Rohren für Wasser, Niederschlag und Abwasser sowie die Warmwasserversorgung und Heizungsanlagen, Klimaanlagen zusammen mit ihrem Zubehör, Armaturen und Geräten in den Außenwänden des Gebäudes anzusehen. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der versicherten Sache deckt die Versicherung die Kosten der Erfassung der Schäden in den versicherten Rohren, die Kosten der Schadensverhütung, begrenzt auf die Reparatur von maximal 6 m Rohr, bei Rohrbruch, Rissen oder Verstopfung die Kosten für ein 6 m neues Rohr und dessen Verlegung.

Symbolfoto: Von xtock /Shutterstock.com

Ausweislich L) der Versicherungsbedingungen der Beklagten bestehen Schadensverhütungs- und -minderungspflichten, welche unter anderem vorsehen, dass die Wasserleitungen und die damit angeschlossenen Geräte fachgerecht zu warten sind und dafür Sorge zu tragen ist, […]


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