I. Einführung in die Problemstellung:
Stellen Sie sich folgenden Fall vor:
Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen aus heiterem Himmel und Sie erheben eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Durch glückliche Umstände finden Sie einen neuen Arbeitsplatz. Sie wollen jetzt wenigstens noch eine Abfindung für Ihre „jahrelangen Mühen“ von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber haben.
Jetzt bekommen Sie im Rahmen der Beendigung Ihres alten Arbeitsverhältnisses Ihre Arbeitspapiere (hierunter fallen z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweis, Sozialversicherungsnachweis Zeugnis, Lohn/Gehaltsabrechnung, Vergütung etc.) ausgehändigt. Hierzu ist Ihr ehemaliger Arbeitgeber übrigens auch gesetzlich verpflichtet.
Über den Empfang dieser Unterlagen müssen Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine entsprechende Quittung ausstellen (vgl. Sie hierzu § 386 BGB). Die entsprechende Quittung schickt Ihnen Ihr ehemaliger Arbeitgeber „freundlicherweise mit, damit Sie nicht solche Mühen haben“. Mit einer solchen Quittung will sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber jedoch in der Regel vor einem Kündigungsschutzprozess (wenn ein solcher nicht schon anhängig ist) und von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche schützen. Eine solche mitgesandte Quittung ist meistens vorformuliert und kann wie folgt aussehen:
Empfangsbestätigung/Ausgleichsquittung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anläßlich meines Austritts aus der Firma XY bestätige ich, richtig ausgefüllt und vollständig erhalten zu haben:
a. Versicherungsunterlagen, Versicherungsnachweis, Versicherungsnachweisheft oder entsprechende Unterlagen,
b. Sozialversicherungsnachweis,
c. Lohnsteuerkarte für das Jahr 200X,
d. Zeugnis,
e. mein sämtliches ausstehendes Arbeitsentgelt,
f. meinen mir zustehenden Urlaub bzw. € Urlaubsabgeltung.
Ich erkläre hiermit weiterhin, dass ich keine Ansprüche mehr gegen die Fa. XY habe.
Ferner erkläre ich, dass ich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht geltend machen werde und mir keine Ansprüche mehr gegen die Fa. XY zustehen (oder: Ich verzichte auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendwelchen Rechtsgründen gerichtlich gelte[…]