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Durchsetzung eines Hammerschlag- und Leiterrechts

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AG Siegburg – Az.: 124 C 151/15 – Urteil vom 17.08.2017

1. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 819,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Grundstücken des Klägers H-Straße einerseits und des Beklagten zu 2.) O-Straße andererseits keine Grenzüberbauung in Form eines Carport-Überbaus besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 5 %, der Beklagte zu 1.) zu 28 % und der Beklagte zu 2.) zu 67 % mit Ausnahme der durch die Begutachtung durch den Sachverständigen L entstandenen Kosten, welche der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 1.) zu 84 % tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1.) zu 28 % und der Beklagte zu 2.) zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt der Kläger zu 16 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H-Straße in T, der Beklagte zu 2.) ist Eigentümer des Nachbargrundstücks O-Straße und der Beklagte zu 1.) ist der Vorstandsvorsitzende des Beklagten zu 2.).

Am 14.2.1938 schlossen die Rechtsvorgänger des Klägers und des Beklagten zu 2.) vor dem Amtsgericht T einen Vergleich, in welchem sich die Rechtsvorgänger des Klägers gegenüber den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2.) verpflichteten zu gestatten, dass diese einen 3 m breiten Streifen der Grenzlinie vorbei als Geh- und Fahrweg benutzen dürfen. Insoweit wird auf den gerichtlichen Vergleich (Anl. B2, Bl. 44 ff. der Akte) verwiesen.

Der Beklagte zu 2.) forderte den Kläger dazu auf, einen im Bereich der Grundstücksgrenze befindlichen Zaun zu entfernen, damit ein Baugerüst an der Fassade des Hauses des Beklagten zu 2.) aufgestellt werden könne. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (Anl. B1, Bl. 42 ff. der Akte) ließ der Kläger mitteilen, dass er das Begehren dahingehend auslege, dass die Einräumung eines Hammerschlag- und Leiterrechts begehrt werde. Dieses sei mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Soweit der Zaun entfernt werden müsste, gehöre zur Ankündigung ni[…]


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