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Nachbarklage gegen Wohnbebauung – Gebot der Rücksichtnahme

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VG München –  Az.: M 9 K 13.5392 – Urteil vom 23.07.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen.

Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und dem Vortrag der Parteien wird zunächst auf die Darstellungen in den Beschlüssen der Kammer vom 5. Februar 2014 im Eilverfahren M 9 SN 13.5393 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 im Beschwerdeverfahren 1 CS 14.397 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom …. November 2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten in der Hauptsache Klage erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen vom …. November 2013 aufzuheben.

Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) wurde der zeitgleich mit der Klage gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Kammer auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom …. November 2013 an. Auf die Begründung der jeweiligen Beschlüsse wird Bezug genommen.

Der Kläger ließ unter Hinweis auf den Beschluss der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergänzend vortragen, dass der Kernbereich des Gevierts bislang von Parkverkehr freigehalten sei. Grundstücke, auf denen private Zufahrten zu Stellplätzen vorhanden seien, lägen nicht in diesem Bereich, sondern am Rand des zu betrachtenden Gebiets. Dass der Kläger auch im Norden seines Grundstücks eine Ruhezone habe, obliege seiner freien Entscheidung. Der Beigeladene könne nicht vorschreiben, wo der Kläger seinen Gartenbereich anordne. Die lange Zufahrt, die schwere Einsehbarkeit und die zu überwindende Steigung würden zu großem Rangieraufwand und einer damit einhergehenden erhöhten Immissionsbelastung des klägerischen Grundstücks f[…]


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