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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Fahrstreifenwechsel

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AG Ravensburg – Az.: 5 C 1347/11 – Urteil vom 06.03.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt unter Klageabweisung im Übrigen 739,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.04.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.01.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn der Kläger vor Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Dmitry Surov/Shutterstock.com

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Leichtkraftrades. Mit diesem Fahrzeug fuhr er am 18.04.2011 aus Weingarten kommend auf der Gartenstraße. Er bog in die Ulmer Straße ab. Die Fahrbahn ist zweispurig. Der Kläger fuhr auf der rechten Fahrbahn. Vor ihm befand sich der Zeuge … mit seinem Fahrzeug. Aus Richtung Ravensburg fuhr der Zeuge … mit einem Lkw, der bei der Beklagten versichert ist auf der Gartenstraße, auch dieser bog in die Ulmer Straße ein. Der Zeuge … fuhr zunächst auf der linken Fahrspur der Ulmer Straße und soll dann nach Behauptung des Beklagten ohne Setzen eines Blinkers auf die rechte Fahrspur gefahren sein, was Anlass für den Zeugen … gewesen sei, eine Vollbremsung durchzuführen. Der Kläger sei deshalb in das Heck des von dem Zeugen … gesteuerten Pkws hineingefahren.

Auf Seiten des Klägers ist folgender Schaden entstanden:

Wiederbeschaffungswert 1.200,00 €

Abzüglich Rest in Höhe von 130,00 €

1.070,00 €

Sachverständigenkosten 383,66 €

Unkostenpauschale 30,00 €

1.483,66 €.

Hiervon macht der Kläger 50 %, mithin ein Betrag in Höhe von 741,83 € geltend zuzüglich anwaltlicherseits angefallener außergerichtlicher Kosten in Höhe von 120,66 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 741,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.04.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,66 € nebst Zins[…]


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