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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkostenübernahme – Kostentragungsregelung in notarieller Urkunde

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LG Bielefeld -Az.: 23 T 294/17 und 23 T 295/17 – Beschluss vom 28.08.2017

Die Notarkostenrechnung Nr. 20150000…. vom 23.06.2015 wird bestätigt.

Die Notarkostenrechnung Nr. 2017000… vom 04.05.2017 wird aufgehoben, soweit sie eine Auswärtsgebühr gem. Ziff. 26002 KV GNotKG in Ansatz bringt. Im Übrigen wird die Kostenrechnung bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Am 13.05.2015 beurkundete der o. a. Notar zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) einen Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag, mit dem die Beteiligte zu 3) zu einem Kaufpreis von 135.000,- EUR eine in W. belegene Eigentumswohnung von den Beteiligten zu 1) und 2) kaufte. Für die Veräußerung war die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Unter XI. des notariellen Vertrages verpflichteten sich die Beteiligten zu 1) und 2), die Kosten der Lastenfreistellung sowie des entsprechenden Vollzugs der Urkunde zu tragen. Ferner wurde bestimmt, dass die anfallenden Notarkosten für die Erteilung der Verwalterzustimmung im Verhältnis zum Verkäufer die Käuferin trägt.

In Abteilung III des Grundbuchs war unter der laufenden Nummer 2 eine Grundschuld in Höhe von 125.266,51 Euro eingetragen. Diese Grundschuld war nach den vertraglichen Vereinbarungen zu löschen. Die eingetragene Grundschuldgläubigerin erteilte dem Beteiligten zu 4) den Treuhandauftrag, von den Löschungsunterlagen erst Gebrauch zu machen, wenn der Eingang des gesamten Kaufpreises auf einem bestimmten Konto bei der Grundschuldgläubigerin sichergestellt war.

Mit Schreiben vom 18.01.2016 wandte sich der Beteiligte zu 4) an den Verwalter und bat um Übersendung der Verwalterzustimmung. Hierbei ersuchte der Notar den Verwalter darum, einen beigefügten Entwurf zu verwenden. Der Verwalter beauftragte den Beteiligten zu 4) sodann, seine Unterschrift unter der Zustimmungserklärung zu beglaubigen.

Für die unter der Urkundsnummer 56/2015 vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung hat der Beteiligte zu 4) mit der Kostenrechnung vom 23.06.2015 der Beteiligten zu 3) eine 0,2-Gebühr gem. Ziff. 25100 KV GNotKG von 43,80 Euro, zuzüglich Auslagen insgesamt 73,85 Euro in Rechnung gestellt, die diese bezahlt hat.

Im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages hat der Beteiligte zu 4) ferner bei der Grundschuldgläubigerin die Löschungsunterlagen eingeholt. Die Grundschuldgläubigerin beauftragte den Beteiligten zu 4) sodann, die Unterschriften ihrer vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder notariell zu beglaubigen.
[…]


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