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Polizeiflucht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung

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Drogenhandel und Raserei: Ein Blick auf das Urteil des Landgerichts Kleve zu Betäubungsmittel-Einfuhr und Straßenverkehrsgefährdung
Ein Mann, der weder im Besitz einer Fahrerlaubnis war noch jemals eine hatte, wurde vom Landgericht Kleve zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Er hatte 9 kg flüssiges Amphetamin, etwa 1.000 Ecstasytabletten sowie kleinere Mengen Kokain und Marihuana aus den Niederlanden nach Deutschland geschmuggelt. Als wäre das nicht genug, versuchte er, sich einer Polizeikontrolle durch eine halsbrecherische Flucht zu entziehen. Der Fall wirft nicht nur Fragen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln auf, sondern auch zur fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 120 KLs -204 Js 248/20- 31/20  >>>

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Die Flucht: Ein Hochrisikospiel auf der Straße
Rücksichtlose Raserei und riskanter Drogenhandel: Ein Urteil, das die Schwere von Drogenschmuggel und Verkehrsgefährdung hervorhebt. Ein Fahrer ohne Lizenz, der nicht nur mit dem Gesetz, sondern auch mit dem Leben spielt. (Symbolfoto: geogif /Shutterstock.com)

Nachdem der Angeklagte die Bundesrepublik Deutschland über die BAB 40 erreicht hatte, sollte er einer Routinekontrolle der Bundespolizei unterzogen werden. Anstatt anzuhalten, beschleunigte er seinen Wagen auf bis zu 200 km/h und zwang entgegenkommende Fahrzeuge, auf den Seitenstreifen auszuweichen. Er überfuhr mehrere rote Ampeln und riskierte damit nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch das der anderen Verkehrsteilnehmer.
Beschlagnahmte Betäubungsmittel und rechtliche Konsequenzen
Die Polizei beschlagnahmte die sichergestellten Betäubungsmittel, darunter 9008 g flüssiges Amphetamin und 370 g Ecstasytabletten. Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Zusätzlich wurde festgelegt, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Persönliche Umstände des Angeklagten
Der Angeklagte wurde in Moskau geboren und wuchs […]


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