AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 268 Js 1543/17 – 248/17 – Beschluss vom 05.09.2017
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Es liegt eine ausführliche Reparaturrechnung für das Gerät Poliscan-speed vor, die eine Reparatur kurz nach der letzten Eichung ausweist und die weder seitens der Stadt noch seitens der messenden Angestellten der Stadt als Zeugin heute erklärt werden konnte. Ob neu geeicht wurde, ließ sich nicht feststellen. Die übersandte „Lebensakte“ gab nichts diesbezüglichen Preis. Ohne drohendes Fahrverbot schienen weitere Ermittlungen zur Eichung unverhältnismäßig.
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