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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 17 Sa 1055/09, Urteil vom 27.01.2010

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 29.06.2009 (Az.: 3 Ca 9/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen mit Änderungskündigung vom 28.12.2007 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Klägerin hat die Änderungskündigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2008 unter Vorbehalt angenommen.

Der beklagte Verein ist Träger für Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII. Er betreut mit Stand 2005/2006 rund 1.750 überwiegend körperlich oder geistig behinderte Menschen und beschäftigt etwa 1.376 Vollkräfte. Der Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der Ev. luth. Landeskirche Hannovers. Die Ev. luth. Hannover ist Mitglied der Konföderation der Ev. Kirche in Niedersachsen (Konföderation). Die Konföderation hat das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie vom 11.06.1967 erlassen. Dieses Kirchengesetz ist gem. § 1 Abs. 2 für alle Einrichtungen der Diakonie maßgebend, soweit sie sich diesem Kirchengesetz angeschlossen haben. Der Beklagte ist dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz nicht beigetreten. Er hat auch keine entsprechende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung geschlossen. Er wendet auf die Arbeitsverhältnisse nicht allgemeine Vertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes, sondern Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an. Tarifbindung besteht nicht.

Symbolfoto: deagreez/Bigstock

Die 1969 geborene, geschiedene und zum Kündigungszeitpunkt gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.09.2000 als sogenannte Wohngruppenbetreuerin in Teilzeitbeschäftigung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 2.083,– € bei dem Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.08.2002 ist in § 2 bestimmt (Bl. 387 d.A.)

„Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VkA und der VkA) und der diesen ergänzenden oder ändern[…]


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