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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung durch Anwalt des Vermieters ohne Vollmachtsvorlage

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AG Tiergarten, Az.: 7 C 41/09, Urteil vom 14.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten, ihren Mietern, restliche Miete. Die Beklagten mieteten gemäß Mietvertrag vom 14.12.2000 die im 3. OG rechts gelegene Wohnung, ab Januar 2001. Die Vermieterin ist verstorben und vom Kläger zu 2. beerbt worden.

Die Miete betrug zunächst 1.055,00 DM (= 539,41 Euro). Seit Oktober 2005 reduzierte sich die Miete aufgrund gesunkener Nebenkostenvorauszahlungen auf 521,48 Euro, was derzeit weiterhin der gültige Mietzins ist. Die zu zahlende Nettomiete beträgt 406,48 Euro.

Foto: TeroVesalainen/Bigstock

Unstreitig erbrachten die Beklagten keine Mietzahlungen für Juni 2005 und August 2005. Sie wurden wegen dieses Rückstandes von 2 x 539,41 Euro zuzüglich 5,00 Euro Mahnkosten von der klägerischen Hausverwaltung mit Schreiben vom 16.11.2005 zur Zahlung aufgefordert. Gleichzeitig wurde eine fristlose Kündigung angedroht. Nach weiteren Mahnungen bestätigte die Beklagte 1. den Rückstand mit Schreiben vom 16.03.2006 (vgl. Bl. 12 d.A.), auf welches Bezug genommen wird, und kündigte Ratenzahlungen an. Es erfolgte Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 550,00 Euro, welche erststellig verrechnet wurden. Ferner wurde eine Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung für 2006 in Höhe von 102,59 Euro auf den Rückstand verrechnet, so dass für August 2005 ein Restbetrag in Höhe von 426,23 Euro verblieb. Die Beklagten zahlten die Mieten für die Monate Mai, Juli, September und November nicht bzw. nicht vollständig. Sie zahlten im Juni insgesamt 400,00 Euro und im September 2008 insgesamt 530,00 Euro. Die Kläger verrechneten diese Zahlungen auf die nicht gezahlte Maimiete 2008 und in Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 408,52 Euro auf die Miete Juli 2008. Die Oktobermiete 2008 wurde von den Beklagten mit der Bezeichnung “Miete Okt.”[…]


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