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Vertrag über Küchenrohrreinigung – Beweislast

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AG Düsseldorf – Az.: 24 C 52/17 – Urteil vom 30.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Reinigung eines Küchenrohrs geltend.

Die Klägerin betreibt in Düsseldorf eine Gesellschaft für Heizung und Sanitär. Sie ließ bei der Beklagten durch ein Subunternehmen, die Firma V, die Beseitigung einer Verstopfung der Küchenleitung in der Wohnung der Beklagten durchführen. Sie rechnete dies gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 25.10.2016 in Höhe von insgesamt 302,86 EUR ab. Auf diese Rechnung leistete die Beklagte jedoch keine Zahlung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte und nicht deren Vermieterin, Frau G, Vertragspartnerin geworden sei. Sie trägt vor, dass die Beklagte am 18.10.2016 den Auftrag zur Durchführung der Rohrreinigungsarbeiten telefonisch gegenüber der Klägerin erteilt habe. Die Klägerin habe mit Frau G lediglich in telefonischem Kontakt gestanden, um nachzufragen, ob die Arbeiten an ihrem Hause durchgeführt werden könnten. Daraufhin habe Frau G mitgeteilt, dass es sich um Arbeiten handele, die gemäß dem bestehenden Mietvertrag Sache des Mieters seien; sie habe aber ihr Einverständnis mit der Durchführung der Arbeiten erteilt. In diesem Zusammenhang habe die Zeugin G erklärt, dass der Auftrag in keinem Fall durch sie erteilt würde. Darauf habe die Klägerin die Beklagte auch ausdrücklich hingewiesen. Konkret habe sie im Rahmen der mit der Beklagten durchgeführten Telefonate darauf hingewiesen, dass Auftraggeber nicht die Vermieterin sei. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte die Klägerin telefonisch am 17.10.2016 damit beauftragt, die notwendigen Reinigungsarbeiten durchzuführen. Hinsichtlich des Schreibens an die Beklagte vom 14.11.2016, in welcher die Klägerin erklärt habe, dass nach Angaben der Zeugin G die Rechnung durch sie, die Beklagte, zu begleichen sei, trägt die Klägerin vor, dass sie versucht habe, ohne einen Rechtsstreit den Vorgang durch die Vermieterin bezahlen zu lassen, bevor sie Klage erhoben habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 302,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen; die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie insgesamt 1,45 EUR Kosten für Vordruck/Porto sowie 7,50 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die[…]


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