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Rechtsanwälte Kotz GbR

Amtslöschung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

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OLG München – Az.: 34 Wx 69/17 – Beschluss vom 07.09.2017

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Grundstück des Beteiligten ist in Abteilung II des Grundbuchs wie folgt belastet:

Lfd. Nr. 1: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 27.5.1911; eingetragen am 2.6.1911.

Lfd. Nr. 2: Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 9.11.1911; eingetragen am 15.11.1911.

Lfd. Nr. 3: Gewerbebetriebs- und Benützungsbeschränkung für Immobiliengesellschaft …; gemäß Bewilligung vom 27.2.1920, 6.10.1920; eingetragen am 4.1.1921; hinsichtlich der Errichtung von Kaufläden, Geschäften und gewerblichen Anlagen gelöscht am 3.1.1934.

Lfd. Nr. 4: Baubeschränkung für L. M; gemäß Bewilligung vom 10.6.1926; eingetragen am 9.7.1926.

Über den ihn vertretenden Notar richtete der Beteiligte am 19.1.2017 an das Grundbuchamt den so bezeichneten „Antrag“, die vorgenannten Dienstbarkeiten wegen Unzulässigkeit zu löschen. Der Inhalt dieser Rechte lasse sich den Grundakten nicht entnehmen. Deren Bezeichnung im Eintragungsvermerk lasse die rechtliche Natur und besondere Art der Rechte mangels Aussage- und Kennzeichnungskraft nicht erkennen. Die Bezugnahme auf die jeweiligen Bewilligungen könnten dieses Defizit nicht ausgleichen, zumal die Urkunden im Krieg verbrannt seien. Aus der Grundakte ergebe sich somit nicht, in welche Richtung die Benutzungs- und Baubeschränkungen gingen.

Mit Beschluss vom 23.1.2017 hat das Grundbuchamt die als Anregung auf Löschung von Amts wegen ausgelegten Anträge zurückgewiesen, weil die Rechte im Grundbuch ausreichend bestimmt bezeichnet seien und die Zerstörung der Bewilligungsurkunden nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Zum Vollzug der beantragten Löschungen sei daher die Bewilligung der Berechtigten erforderlich, die nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der – nun anwaltlich vertretene – Beteiligte mit der Beschwerde, mit der er begehrt, das Grundbuchamt zur Löschung der unter den lfd. Nrn. 1 und 4 eingetragenen Baubeschränkungen sowie unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Bau-, Benützungs- und Gewerbebetriebsbeschränkung anzuweisen. Weil den Grundbucheintragungen nicht zu entnehmen sei, worauf die eingetragenen Beschränkungen abzielen, und eine Konkreti[…]


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