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Auslegung einer Ersatzerbeneinsetzung

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OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 125/21 – Urteil vom 14.10.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Konstanz vom 23.04.2021 (E 3 O 300/17) wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte nicht Miterbe geworden ist, sondern die Beklagte Alleinerbin nach A, verstorben am 11.08.2015, geworden ist.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichtsbezirks Konstanz, Grundbuchamt Konstanz, 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück-Nr. …, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseinheit im Erdgeschoss mit Keller Nr. 1, Bastelraum Nr. 1 und Garage Nr. 1 im Untergeschoss dahingehend zu bewilligen, dass die Beklagte als Alleineigentümerin einzutragen ist.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 108.765,39 € festgesetzt.
Gründe
A.

Der Kläger macht auf der Grundlage, dass er mit der Beklagten Erbe der Erblasserin A geworden sei, im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin geltend. Die Beklagte beantragt widerklagend die Feststellung, dass sie Alleinerbin geworden sei und die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung.

Die am 02.01.1937 geborene Erblasserin A, geborene …., war die Mutter der Beklagten und des B. Der Kläger ist der einzige Sohn des B.

Die Erblasserin, B und die Beklagte schlossen am 23.11.1993, notariell beurkundet, einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag und Übergabevertrag zur Regelung des Nachlasses des im Jahr 1972 verstorbenen Ehemanns der Erblasserin. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde, Anlage B 6 der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Von dem damals bestehenden Grundstück …. wurde eine Teilfläche abgetrennt und – neben einem weiteren im Nachlass befindlichen Grundstück – B übertragen. Das auf dem verbliebenen Grundstück stehende Haus der Erblasserin war in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Die im Obergeschoss befindliche Wohnung wurde der Beklagten übertragen, während die andere, i[…]


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