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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugentwendung durch Betrug – Kaskoversicherung

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Landgericht Coburg
Az: 11 O 70/07
Urteil vom 29.05.2007

In dem Rechtsstreit wegen Leistung aus Vers. Vertrag hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2. für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Entschädigungsleistung aus einer Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.

Der Kläger hatte bei der Beklagten seinen Pkw Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX teil- und vollkaskoversichert. Dieses Fahrzeug hatte der Kläger im April 2005 für 21.660,01 Euro erworben. Da der Kläger das Fahrzeug im März 2006 verkaufen wollte, bot er es im Internet bei XXX zum Kauf an. Hierauf meldete. sich ein Herr XXX aus XXX, selbständiger Autoverkäufer, bei dem Kläger aus Kaufinteressent. Der Kläger und der Interessent einigten sich auf einen Besichtigungstermin am XXX vor dem XXX. Der Kläger und der Interessent trafen sich dann an dem angegebenen Ort und der sich als Herr XXX ausgebende Interessent gab gegenüber dem Kläger an, das Fahrzeug gerne ankaufen zu wollen, da er hierfür bereits einen Wiederverkäufer habe. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 18.500,– Euro. Da nur noch wenig Treibstoff im Fahrzeugtank verblieben war, wollte der Interessent das Fahrzeug auftanken, waschen lassen und bei dieser Gelegenheit eine Probefahrt durchführen. Der Kläger sollte hinter dem Interessenten herfahren, wobei dieser zu diesem Zweck das von ihm gefahrene Fahrzeug dem Kläger überlassen wollte.

Der Kläger übergab dann einen der Fahrzeugschlüssel an Herrn XXX und beließ in dem Pkw XXX in einem Koffer sämtliche Unterlagen für den Pkw XXX, darunter den Fahrzeugbrief und die Reserveschlüssel. Im Koffer befand sich außerdem noch ein Navigationsgerät. Vereinbarungsgemäß fuhr dann der Interessent XXX mit dem Pkw des Klägers weg und der Kläger mit dem Pkw hinterher. Bereits nach einer relativ kurzen Strecke verlor der Kläger . den Anschluss an das Fahrzeug des Herrn XXX und anschließend auch den Blickkontakt. Der Versuch einer Kontaktaufnahme über das Handy war erfolglos. Der Kläger wandte sich daher an die nächste Dienststelle der Polizei. Dort stellte sich[…]


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