LG Gießen – Az.: 5 O 305/16 – Urteil vom 21.09.2017
Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten für die … am … abgeschlossene Wärmeversorgungsvertrag mit Ablauf des 06.12.2017 endet.
Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten für das … am … abgeschlossene Wärme-versorgungsvertrag durch die Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2016 mit Ablauf des 14.02.2021 endet.
Es wird festgestellt, dass die gemäß § 5 Ziff. 4 S. 3 des zwischen der Klägerin und der… am … abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages auf die Klägerin übergegangene unbefristete Wärmebezugsverpflichtung gegenüber der Beklagten mit der Beendigung der Wärmeversorgungsverträge vom … und … entfällt.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der für sie im Grundbuch von …, Blatt …, Flur … Flurstücken … und … in Abt. II unter lfd. Nr. 1 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Fernwärmeleitungsrecht, Erzeugungs- und Bezugsverbot von Wärme zur Raumheizung und von Wärme zur Bereitung von Brauchwasser) zu bewilligen, sobald die Wärmeversorgungsverträge vom … und … beendet sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand zweier Fernwärmeversorgungsverträge.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung, die verschiedene soziale Einrichtungen betreibt. Die Beklagte ist ein auf den Betrieb kleinerer, dezentraler Fernwärmenetze ehemaliger Kasernen spezialisiertes Kleinunternehmen.
Am … erwarb die … das ehemalige Kasernengelände … in … auf dem sich ältere Einrichtungen zur Versorgung der Kasernengebäude mit Fernwärme befanden.
Mit Vertrag vom … (Anlage K 2, Bl. 13 ff. d. A.) vereinbarte die … mit der Beklagten, dass diese unter Ausschluss anderer Versorger alle vorhandenen und neu zu errichtenden Gebäude mittels der Fernwärmeversorgungseinrichtung zentral mit Wärme versorgen solle, und zwar auch nach Weiterveräußerung an Dritte. Zu diesem Zweck erwarb die Beklagte das ca. 2.700 m2 große Grundstück, auf dem die Wärmeversorgungseinrichtung gelegen ist, einschließlich aller Anlagen und Leitungen zu einem Kaufpreis von 100.000,00 DM. In dem Vertrag vom … heißt es u. a.:
„§ 2
(1) Die … verpflichtet sich, ihren gesamten Wärmebedarf der auf dem Ka[…]