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Mietbeitritt – Schriftformerfordernis

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Oberlandesgericht Celle
Az: 2 W 116/07
Beschluss vom 27.11.2007
Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, Az.: 1 O 60/07

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 27. November 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. August 2007 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 1. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, soweit nicht das Landgericht durch Beschluss vom 23. Oktober 2007 teilweise der Beschwerde abgeholfen hat.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert der Beschwerde: 63.243,90 EUR.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat, soweit durch den Senat darüber noch zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht gemeint, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten über die bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der Beklagte zu 2 sei nicht Partei des Mietvertrages, der am 9. März 2006 geschlossene Mietvertrag sei nur von der Klägerin und der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden, der schriftliche Nachtrag zum Mietvertrag vom 31. März 2006, nach dessen Wortlaut der Beklagte zu 2 ab dem 1. April 2006 mit allen Rechten und Pflichten in den bereits bestehenden Mietvertrag eintritt, sei nur von der Klägerin und dem Beklagten zu 2 unterzeichnet worden und damit unwirksam, weil die Beklagte zu 1 nicht unterzeichnet habe.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der Vereinbarung gemäß Nachtrag vom 31. März 2006 allerdings nicht um einen Schuldbeitritt. Denn Sinn und Zweck der Abrede war nicht nur, dass der Beklagte zu 2 den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Mietvertrag beitreten sollte. Vielmehr sollten dem Beklagten zu 2 auch die Rechte aus dem Mietvertrag zustehen, er sollte mit der Beklagten zu 1 selbst Mieter sein. Insoweit handelt es sich um einen Vertragsbeitritt, einen sogenannten Mietbeitritt.

Dieser Mietbeitritt ist nicht deshalb unwirksam, weil er schriftlich nur zwischen der Klägerin und dem beitretenden Beklagten zu 1 vereinbart worden ist. Im Grundsatz bedarf ein Mietbeitritt […]


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