Versicherungsbetrug vereitelt: Oberlandesgericht Hamm bestätigt Urteil
Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Fall Az.: I-20 U 185/14, dass die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihre Kfz-Versicherung abgewiesen wird. Die Klägerin hatte einen Teilediebstahl aus ihrem Pkw behauptet und daraus resultierende Reparaturkosten geltend gemacht. Die Versicherung verweigerte die Leistung, da sie von einem vorgetäuschten Diebstahl ausging. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin das äußere Bild eines Diebstahls nicht beweisen konnte, insbesondere wegen widersprüchlicher Angaben und Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit. Die Beweisanforderungen und die Notwendigkeit eines stimmigen äußeren Bildes des Diebstahls wurden als entscheidend herausgestellt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Klägerin abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt, dass die Klage gegen die Kfz-Versicherung wegen behauptetem Teilediebstahl abgewiesen wird.
Die Klägerin konnte das äußere Bild eines Teilediebstahls nicht überzeugend nachweisen, insbesondere weil das Schadensbild am Fahrzeug nicht mit dem behaupteten Diebstahl übereinstimmte und widersprüchliche Aussagen vorlagen.
Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde in Frage gestellt, unter anderem durch nachweislich unzutreffende Angaben gegenüber der Versicherung und Widersprüche in ihren Erklärungen.
Das Gericht stellte klar, dass für den Anspruch auf Versicherungsleistungen der Nachweis eines äußeren Bildes des Diebstahls erforderlich ist, das heißt, es müssen stichhaltige Beweise für die behauptete Tat vorgelegt werden.
Die Klägerin hat auch versäumt, fristgerecht relevante Beweismittel vorzulegen, was ihre Position weiter schwächte.
Das Gericht betonte, dass Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer nur dann greifen, wenn diese glaubhafte und konsistente Angaben machen.
Verspätete Einreichung von Beweismitteln und nicht nachvollziehbare Erklärungen führten zur Nichtberücksichtigung bestimmter Beweise.
Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der Beweislast des Versicherungsnehmers bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus de[…]