OLG München – Az.: 10 U 304/17Â
I. Auf die Berufung des Klägers vom 27.01.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016, Az.: 2 O 4788/12, abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 934,20 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2012 zu zahlen.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 54% und die Beklagte zu 2) 46%. Von den auÃergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2) 46%. Der Kläger trägt die auÃergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den auÃergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 35%. Im Ãbrigen tragen die Parteien ihre auÃergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
II. Im Ãbrigen wird die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 54% und die Beklagte zu 2) 46%. Von den auÃergerichtlichen Kosten des Klägers bzgl. des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2) 46%. Der Kläger trägt die auÃergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bzgl. des Berufungsverfahrens. Von den auÃergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bzgl. des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 35%. Im Ãbrigen tragen die Parteien ihre auÃergerichtlichen Kosten bzgl. des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Mit Beschluss des Senats vom 10.07.2017 (Bl. 222/225 d.A.) wurden die Berufungen des Klägers vom 27.01.2017 sowie der Widerklägerin vom 27.01.2017 jeweils gem. § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen, die Berufung des Klägers allerdings nur soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird im Ãbrigen abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet, nur teilweise Erfolg.
I. Das Landgericht hätte die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht vollständig abweisen dürfen. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von 934,20 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Ã[…]