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Verkehrsunfall im Kosovo – anwendbares Recht und Günstigkeitsprüfung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 17/14 – Urteil vom 14.09.2017

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das am 17. Januar 2014 verkündete Teil-Grund und Endurteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15. August 2007 im Kosovo entstandenen Verdienstausfalls.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen aus dem Verkehrsunfall vom 15. August 2007 zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

3. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof VI ZR 437/14 trägt die Beklagte. Die Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war selbständig im Baunebengewerbe tätig. Am 15. August 2007 erlitt er als Fahrzeugführer im Kosovo einen Verkehrsunfall, an dem das bei der Beklagten (einer Versicherung mit Sitz in Wien) haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug Toyota Runner (VRN „EU …“) beteiligt war. Die alleinige Haftung des Unfallgegners des Klägers steht nicht im Streit. Der PKW-Sachschaden wurde von der Beklagten bereits vorgerichtlich reguliert.

Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Er erlitt eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der rechten Schulter, Knieprellungen auf beiden Seiten und eine Schädelprellung. Ob weitere unfallbedingte (Dauer-)Schäden körperlicher und psychischer Art vorliegen (insbesondere die von dem Kläger behauptete


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