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Rechtsanwälte Kotz GbR

Persönliche GmbH-Geschäftsführerhaftung für Notargebühren

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 204/17 – Beschluss vom 18.09.2017

Die Beschwerde des Beteiligten 2) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.04.2017, 11 T 66/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) war der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der HRB 30187 eingetragenen B Immobilienservice-GmbH. Am 24.06.2014 beurkundete der Beteiligte zu 2) unter der Urkundenrollen-Nr. 835/2014 einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der B Immobilienservice-GmbH betreffend die Änderung der Firma (in „B2 Handwerker-Service GmbH“), die Verlegung des Geschäftssitzes nach L und die Änderung des Geschäftsgegenstandes. In Abschnitt III der Urkunde ist bestimmt worden, dass die durch die Urkunde und deren Durchführung entstehenden Kosten seitens der Gesellschaft zu tragen seien (Bl. 17 ff. d.A.). Am gleichen Tag erfolgten die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister (Bl. 20 f., 22 d. A.).

Unter dem 09.01.2015 berechnete der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) für die Beurkundung vom 24.06.2014 sowie die Kosten für den Entwurf und Beglaubigung und die damit in Zusammenhang stehenden Handelsregistereintragungen mit Rechnungs-Nr. 14/0835 –th Gebühren i.H.v. 650,99 € (Bl. 7 f. d.A.), nachdem er zuvor erfolglos die GmbH in Anspruch genommen hatte, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG gestellt und sich zur Begründung darauf berufen, er habe die GmbH lediglich als Organ vertreten und sei nicht persönlich als Auftraggeber aufgetreten (Bl. 6 d. A.). Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, der Beteiligte zu 1) sei darauf hingewiesen worden, dass die Notarkosten unter anderem auch derjenige schulde, der den Auftrag zur Beurkundung erteilt habe, sowie ferner derjenige, dessen Erklärungen beurkundet worden seien. Dies treffe für den Beteiligten zu 1) sowohl hinsichtlich der Gesellschafterversammlung als auch hinsichtlich der Handelsregisteranmeldungen zu, da er alleiniger Gesellschafter und einzige Geschäftsführer der GmbH sei bzw. gewesen sei. Zudem sei die persönliche Haftung des Beteiligte zu 1) auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die GmbH offensichtlich schon im Juni 2014 zahlungsunfähig gewe[…]


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