LG Hanau – Az.: 9 O 781/11 – Urteil vom 23.01.2012 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.380,80 Euro zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.500,– Euro seit 03.01.2011, 03.02.2011, 03.03.2011 und 03.04.2011. Außerdem wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8 % Zinsen aus 380,80 Euro zu zahlen seit 23.07.2011. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 807,80 Euro zu zahlen nebst 8 % Zinsen hieraus seit 29.09.2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand bis Ende 2010 ein Mietverhältnis über Gewerberäume, in denen ein … betrieben wurde. In § 8 des Mietvertrages heißt es unter anderem wie folgt: „Vor Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses, in welchem Zeitraum auch immer, ist der Mieter zur sach- und fachgerechten Komplettrenovierung auf seine Kosten verpflichtet“. Der Kläger vermietete das Objekt zum 01. Mai 2011 an den Zeugen Z1 weiter, der ab diesem Zeitraum eine Nettomiete in Höhe von 4.500,– Euro zahlte. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger unter anderem Ersatz des ihm entstandenen Mietausfallschadens. Er behauptet, die Beklagte sei ihrer Renovierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere sei der Fußboden nicht renoviert worden. Deshalb habe das Objekt nicht zum 01. Januar, sondern erst zum 01.05.2011 weitervermietet werden können. Wegen der weiter geltend gemachten Renovierungsmängel wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, das der Kläger im April 2011 vor dem Landgericht Hanau eingeholt hat (4 OH 14/11). Ergänzend hat der Kläger bezüglich des Zustandes des Werkstattfußbodens ein Privatgutachten eingeholt. Diesbezüglich wird auf Anlage K 6 verwiesen. Wegen der weiter geltend gemachten Zahlungsansprüche wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.612,52 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG p. a. aus 5.800,10 Euro seit dem 06.01.2011, aus weiteren 5.800,10 Euro seit dem 04.02.2011, aus weiteren 229,42 Euro seit dem 25.02.2011, aus weiteren 5.800,10 Euro seit dem 04.03.2011, aus weiteren 55,04 Euro seit dem 10.03.2011, aus weiteren 5.800,10 Euro seit dem 05.04.2011, aus weiteren 3.122,26 Euro seit dem 23.07.2011, aus weiteren 1.005,40 Euro seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Werkstattboden sei gereinigt und gestrichen worden. Allerdings sei sie nicht bereit gewesen – wie vom Kläger gewünscht – den Boden mit einem teuren Zweikomponentenlack zu versiegeln. Es werde bestritten, dass der Kläger das Mietobjekt bereits zum 01. Januar 2011 in renoviertem Zustand an den Zeugen Z1 habe weiter vermieten können. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht aus den §§ 280, 281 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von vier Monatsnettomieten mithin also in Höhe von 18.000,– Euro zu (NZM 02, Seite 909 Palandt, 71. Auflage, Rdn. 50 zu § 535 BGB)….