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Neufahrzeugkauf – Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 334/06
Urteil vom 20.02.2008

Leitsatz:
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 – VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 EUR. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass dieses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der sich auf 38.628,40 EUR belief, und dem mit 32.500,– EUR angesetzten Wert des Altfahrzeugs „im Nachlass verrechnet“ werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 5[…]


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