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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dingliches Wohnungsrecht – Betriebs- und Nebenkosten – Wohnraummietrecht

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LG Köln – Az.: 13 S 50/17 – Urteil vom 20.09.2017

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 26.01.2017 (24 C 351/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 910,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 176,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 34 % und der Beklagte 32 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige – insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Das angefochtene Urteil musste teilweise abgeändert werden und der zulässigen Klage war lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe stattzugeben, weil sie nur insoweit begründet ist. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 910,58 EUR entsprechend der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015. Ansprüche für die Jahre 2013 und 2014 sind hingegen ausgeschlossen.

Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte nach § 2 Ziff. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Notarvertrages vom 07.11.2011 alle nach dem Mietrecht umlagefähigen Betriebs- und Nebenkosten für die Immobilie W-Straße in 50259 Pulheim zu tragen hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung, die wie folgt lautet: „Der Berechtigte trägt alle Betriebs- und Nebenkosten, die auch von einem Mieter zu tragen wären, sowie die Kosten für Schönheitsreparaturen im üblichen Umgang. Die übrigen Kosten trägt der Erwerber.“

Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich bereits dem Wortlaut der Regelung eindeutig entnehmen, dass der wohnungsberechtigte Beklagte Betriebs- und Nebenkosten zu tragen hat. Für dieses Verständnis spricht das Wort „trägt“ ebenso wie der folgende […]


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