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Internetdialer – Erklärungsbewusstsein bei Vertragsschluss

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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 163 C 13423/05
Urteil vom 25.07.2005

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht München am 25.7.2005 ohne mündliche Verhandlung folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Entfällt nach § 313 all ZPO.

Entscheidungsgründe:
1.
Die zulässige Klage gegen die Beklagte ist unbegründet. Der Klägerin steht keine Gebührenanspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 398, 611 BGB zu.
Zwischen dem Beklagten und der Zedentin ist kein Vertragsverhältnis begründet worden. Unterstellt, bei Nutzung des Internets durch den Beklagten im Zeitraum 28.02./01.03.2003 wären die Bildschirmanzeigen so erschienen, wie es die Klägerin im Schriftsatz v. 01.07.2005 vorgetragen hat, so käme einem Klicken des Beklagten auf den Button „Ja, weiter!“ nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zu. Es fehlt am Erklärungsbewusstsein. Die Zahlen „0190XXXXX € 49/1.Min, DANN € 0,59/MIN“ sind viel zu klein gedruckt, wenn man die übrige Schrift und insbesondere den vorherigen Fettdruck „GRATIS DOWNLOAD“ berücksichtigt. Der Beklagte als Nutzer der vorherigen kostenlosen Internetseiten muss nicht damit rechnen, plötzlich mit einer extrem kostenintensiven Nutzung weiterer Internetseite konfrontiert zu werden. Die Zedentin als Erklärungsempfängerin ist nicht schutzwürdig. Mangels schutzwürdigem Vertrauenstatbestand kommt eine Zurechnung der Willenserklärung des Beklagten nicht in Betracht. Es gilt Palandt, BGB, 64.Auflage Rn 17 Einf v. § 116 BGB.
Die Klage war daher abzuweisen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 911 ZPO.
3.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
4.
Nach § 511 IV ZPO n. F. ist die Berufung nur zuzulassen, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei[…]


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