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Arbeitslosengeldbescheid: Arbeitsloser muss diesen auf Richtigkeit prüfen

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 163/05
Urteil vom 10.04.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 8 AL 64/04

Leitsätze:
1. Die Obliegenheit eines Bescheidempfängers zur Kenntnisnahme eines ihm bekannt gegebenen begünstigenden Verwaltungsakts umfasst regelmäßig die Leistungshöhe als Kern des Verfügungssatzes des Verwaltungsakts, welcher nicht lediglich gedankenlos gelesen werden darf (Anschluss an BSG vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R).
2. Die augenfällig fehlerhafte Höhe des Leistungsbetrags bei rechtswidrigem Leistungssatz kann als Tatsache auf Laienebene Anknüpfungspunkt für sich aufdrängende vertrauensschädliche Richtigkeitsüberlegungen sein, welche nicht bei der unbestimmten Vorstellung enden dürfen, es werde schon stimmen (Anschluss an BSG vom 21. Mai 1974 – 7 RKg 8/73).

3. Im Einzelfall ist einem 34 Jahre alten Handwerksmeister eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er eine Leistungserhöhung um mehr als 60 % gegenüber dem vorherigen Leistungsbezug bei im Übrigen wesentlich unverändert gebliebenen Verhältnissen nicht bemerkt hat.

Tatbestand:
Streitgegenstand ist die teilweise Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligungen für die Leistungszeiträume 21. Mai 2002 – 31. August 2002 wegen Leistungsgruppenzuordnung sowie die darauf bezogene Erstattungsforderung in Höhe von 1.180,38 €.
Der 1970 geborene Kläger erlernte den Beruf des Malers und Lackierers, übte den erlernten Beruf aus, qualifizierte sich als Meister im Maler- und Lackiererhandwerk und war zuletzt als Mobilitätsassistent beschäftigt. Er bezog in der Zeit 7. März 2001 – 28. Oktober 2001 wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 251,86 DM nach Leistungsgruppe D und in der Zeit 29. Oktober 2001 – 16. April 2002 wöchentliches Unterhaltsgeld in Höhe von 130,20 Euro gleichfalls nach Leistungsgruppe D.

Er beantragte am 23. Mai 2002 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld und informierte dabei die Beklagte über die Eintragung der Lohnsteuerklasse V auf seiner Lohnsteuerkarte 2002. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 19. Juni 2002 ab 21. Mai 2002 in Höhe von 210,42 € wöchentlichem Leistungssatz nach Leistungsgruppe C. Die Beklagte überprüfte im April 2003 die Richtigkeit ihrer Entsch[…]


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