Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 21/18 – Beschluss vom 12.07.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Dezember 2017 – 1 L 922/17 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Die innerhalb der Beschwerdegründungsfrist dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin auszugehen, mit welcher ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, C, CE entzogen wurde.
Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, C und CE zu Recht entzogen, da dieser derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Zu Recht hat es ausgeführt, die Nichteignung des Antragstellers folge aus dem Umstand, dass er noch vor Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis am 6. April 2017 und keine zwei Wochen nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seiner Fahreignung am 28. Februar 2017 bereits am 10. März 2017 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hat. Hierdurch […]