Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall – Kausalität für Schultergelenksprengung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Paderborn – Az.: 55 C 160/15 – Urteil vom 19.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am … gegen 13:50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Opel, amtl. Kennzeichen …, die B64 in Q in Fahrtrichtung E. An der Einmündung zur K7 (T Straße) hielt der Kläger verkehrsbedingt vor einer roten Lichtzeichenanlage. Hinter dem klägerischen Fahrzeug hielt ein weiteres Fahrzeug an, auf dieses Fahrzeug fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw hinten auf. Infolge des Aufpralls wurden alle drei Fahrzeuge zusammengeschoben, d.h. beide hinter dem Kläger stehenden Fahrzeuge auf dessen Fahrzeug.

Mit Anwaltsschreiben vom 09.07.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Ansprüche geltend, die diese mit Schreiben vom 28.07.2015 ablehnte. Die grundsätzliche volle Haftung der Beklagten für die Unfallschäden war aber vorgerichtlich zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Kollision habe sich in zwei Anstößen vollzogen. Zunächst sei das mittlere Fahrzeug durch den Heckaufprall des Beklagtenfahrzeugs auf das Klägerfahrzeug aufgeschoben worden, woraufhin es zu einer erneuten Trennung der beiden vorderen Fahrzeuge gekommen und das mittlere Fahrzeug zurückgestoßen worden sei. Sodann habe ein erneuter Anstoß zu einem nochmaligen Aufschieben aller Fahrzeuge auf das Klägerfahrzeug geführt. Der Kläger habe infolge des ersten Aufpralls die Schultern und Arme am Steuer seines Fahrzeugs angespannt und das Lenkrad festgehalten. Daher sei es durch den zweiten Aufprall zu einer Sprengung des linken Schultereckgelenks, verursacht durch den Sicherheitsgurt, gekommen. Die linke Schulter sei vorher beschwerdefrei gewesen. Der Kläger habe sich infolge der Unfallverletzungen bis Juni 2015 in Behandlung befunden und sich noch am Unfalltag selbst in das Krankenhaus T begeben, wo allerdings nur ein Muskelkrampf diagnostiziert worden sei, da lediglich eine oberflächliche Behandlung stattgefunden habe. In Ermangelung früherer Termine habe der Kläger am 27.11.2014 bei dem ihm zuvor unbekannten Arzt Dr. U eine Behandlung mittels Kortison und Schmerzmitteln eingeleitet. Da keine Besserung erfolgt sei, habe sich der Kläger in eine Kernspintomographie be[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv