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Rückabwicklungsstreit über Neufahrzeug – Unterbringung des Fahrzeugs im Freien durch Verkäufer

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Käuferin scheitert mit Rückabwicklungsklage – Feuchtigkeitsschaden am Auto
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung einer Klägerin zurück, die eine Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs und die Freistellung von Ansprüchen der Leasinggeberin forderte. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel aufwies. Das Gericht urteilte, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gerechtfertigt war, da die Funktionsstörungen des Infotainment-Systems nicht zweifelsfrei als anfängliche Mängel bewiesen werden konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 54/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückabwicklungsantrag abgelehnt: Das Gericht wies die Forderung der Klägerin nach Rückabwicklung des Kaufs eines Neufahrzeugs zurück.
Mangel nicht nachgewiesen: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufwies.
Infotainment-System: Hauptstreitpunkt waren Funktionsstörungen des Infotainment-Systems, deren Ursprung nicht eindeutig geklärt werden konnte.
Kein Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht: Die Beklagte wurde nicht für schuldig befunden, das Fahrzeug unsachgemäß aufbewahrt zu haben.
Unzureichende Beweislage: Die Beweislage reichte nicht aus, um einen anfänglichen Mangel zu bestätigen.
Keine fristgerechte Mängelrüge: Es fehlte an einer fristgerechten Mängelrüge seitens der Klägerin.
Keine Beweislastumkehr: Das Gericht erkannte keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten an.
Verantwortung der Klägerin: Das Gericht hielt die Klägerin für verantwortlich, die Mängel frühzeitig zu rügen und nachzuweisen.

Rückabwicklungsstreit im Autorecht: Ein juristischer Blick auf Neufahrzeugklagen
(Symbolfoto: hxdbzxy /Shutterstock.com)

Im Mittelpunkt des heutigen juris[…]


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